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Kurbeitrag und Kurtaxe; Erhebung


Allgemeine Informationen

Der Kurbeitrag kann in den staatlich anerkannten Kurorten, Luftkurorten und Erholungsorten von denjenigen Personen erhoben werden, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten. Grundlage ist eine gemeindliche Kurbeitragssatzung. In den Bayerischen Staatsbädern wird eine Kurtaxe erhoben.

Beschreibung

In den staatlich anerkannten Kurorten, Luftkurorten und Erholungsorten können die Gemeinden von den Personen, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im anerkannten Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, einen Kurbeitrag erheben. Notwendige Rechtsgrundlage ist eine rechtswirksame gemeindliche Kurbeitragssatzung. Beitragspflichtig sind alle Personen, die nicht ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, sich nicht ausschließlich aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen in der Gemeinde aufhalten und die Möglichkeit haben, gemeindliche Einrichtungen zu nutzen. Der Kurbeitrag wird von Übernachtungsgästen in der Regel über den Unterkunftsvermieter eingehoben. Tagesgäste zahlen den Kurbeitrag z. B. zusammen mit Eintrittsgeldern oder direkt bei der Gemeinde. Zweitwohnungsbesitzer sind ebenfalls kurbeitragspflichtig.

 

In den Bayerischen Staatsbädern Bad Bocklet, Bad Brückenau, Bad Kissingen, Bad Reichenhall und Bad Steben wird aufgrund Art. 24 KG i.V.m. der jeweiligen Kurtaxordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und Heimat eine Kurtaxe erhoben. Die aktuelle Kurtaxordnung ist bei der örtlichen Kur-GmbH/Kurverwaltung erhältlich.

Voraussetzungen

  • Staatliche Anerkennung der Gemeinde als Kur- oder Erholungsort (für Kurbeitrag)/Status Staatsbad (für Kurtaxe)
  • Rechtswirksame gemeindliche Kurbeitragssatzung (für Kurbeitrag)/staatliche Kurtaxordnung (für Kurtaxe)
  • Aufenthalt zu Kur- oder Erholungszwecken

Rechtsbehelf

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

 

Stand 01.08.2021
Redaktionell verantwortlich Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


Ansprechpartner

Kasse