Wasserrechtliche Bewilligung für die Gewässerbenutzungen in Zusammenhang mit dem Weiterbetrieb des Innkraftwerkes Ering-Frauenstein, 94140 Ering
Wassergesetze, Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Regensburger Vertrag
Wasserrechtliche Bewilligung für die Gewässerbenutzungen in Zusammenhang mit dem Weiterbetrieb des Innkraftwerkes Ering-Frauenstein, 94140 Ering, Fluss Km. 48,025
Bekanntmachunq
Die Innwerk AG, vertr. durch die Grenzkraftwerke GmbH, Schulstraße 2, 84533 Stammham hat mit Unterlagen vom 24.10.2022, ergänzt um Anlage 38 am 20.06.2023, die wasserrechtliche Bewilligung für die Gewässerbenutzungen in Zusammenhang mit dem Weiterbetrieb des Innkraftwerkes Ering-Frauenstein, 94140 Ering, Fluss Km. 48,025 gemäß den wasserrechtlichen Bestimmungen beim Landratsamt Rottal-Inn beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich-keitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Im Rahmen des Regensburger Vertrags erfolgt außerdem eine Abstimmung mit den zuständigen österreichischen Behörden (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft).
Das Antrag beinhaltet die Bewilligung für folgende Benutzungstatbestände:
1. Aufstauen des Inn an der bestehenden Wehranlage (Inn-km 48,025) auf das Stauziel 336,20 m ü. NN (VS)
2. Ableiten von bis zu 1.040 m³/s aus dem Inn im Oberwasser des Innkraftwerkes Ering-Frauenstein zur energetischen Nutzung in drei Turbinen und anschließendes Wiedereinleiten ins Unterwasser des Innkraftwerks
3. Ableiten von 300 l/s aus dem Inn in den historischen Fischpass am Kraftwerk und Wiedereinleiten dieser Wassermenge in den Inn (Betrieb in 30-Minuten-Intervallen),
4. Ableiten von bis zu 1.250 l/s Wasser aus dem landseitigen Sickergraben am Pumpwerk Simbach und anschließendes Einleiten in den Inn
5. Ableiten von bis zu 2.350 l/s aus dem landseitigen Sickergraben am Pumpwerk Erlach und anschließendes Einleiten in den Inn
6. Aufstauen und Umleiten von Grundwasser durch die in das Grundwasser reichenden Bauwerke
Beantragt wird eine Bewilligungsdauer von weiteren 90 Jahren.
Bauliche Veränderungen an den bestehenden Anlagen sind nicht beantragt.
Der Antrag sowie die dazugehörigen Pläne und Beilagen lagen bei der Verwaltungs-gemeinschaft Ering zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Sie wurden ebenfalls auf der Homepage des Landratsamtes Rottal-Inn und unter www.uvp-verbund.de veröffentlicht.
Die Stellungnahmen der Behörden sowie die vorgetragenen Einwendungen sind mit den Vertretern des Wasserwirtschaftsamtes als Träger des Vorhabens, den Behörden und den Betroffenen zu erörtern (Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG).
Der Erörterungstermin findet in Form einer Online-Konsulation statt (Art. 98 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 1 Nr. 11, § 5 Abs. 2 und 4 PlanSiG).
Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin oder der mündlichen Verhandlung zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern.
Die Online-Konsulation findet in der Zeit vom
vom 17.12.2025 bis einschließlich 13.01.2026
über die Cloud des Landratsamtes Rottal-Inn statt (https://cloud.rottal-inn.de/) statt.
Die Online-Konsultation ist – wie die hierdurch ersetzte mündliche Verhandlung - nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt ist jeder, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, sowie Personen, die von dem Vorhaben betroffen sind. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die Vollmacht wird zu den Akten des Landratsamtes Rottal-Inn genommen. Jeder Teilnehmer hat sich durch einen gültigen Personalausweis bzw. Pass auszuweisen.
Teilnahmeberechtigte erhalten die Zugangsdaten zur Online-Konsulation nach entsprechender Benachrichtigung über
Aufwendungen, die durch die Teilnahme an der Online-Konsultation entstehen, können nicht erstattet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei fehlender Anmeldung oder unterbliebener Teilnahme eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Online-Konsultation keine Ent-scheidungen getroffen werden und Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen nicht Gegenstand der Online-Konsultation sind.
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